Willkommen beim Schiedsamt Heikendorf
Außergerichtliche
bzw. vorgerichtliche Streitschlichtung durch den Schiedsmann Ulrich
Steingräber, Dreangel 4, Telefon [0431] 24655, sowohl in
bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten als auch in den Strafsachen, für die
Schiedspersonen schlichtend tätig sind.Vertreter: Dieter Sand,
Wilhelm-Ivens-Weg 79, Telefon [0431] 242888.
Die Schiedspersonen in Schleswig-Holstein sind Ehrenbeamte des Landes. Sie
sind durch Amtseid zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und
unparteilichen Amtsführung verpflichtet. Ihnen obliegt die
Streitschlichtung in vorgerichtlicher Instanz.
Der Schiedsmann steht allen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zur
Streitschlichtung (Herstellung des Rechtsfriedens) unter dem Motto
„schlichten statt richten“ zur Verfügung. Er garantiert eine
kostengünstige Streitschlichtung und wird mit großem Einfühlungsvermögen,
Erfahrung und Ausdauer im persönlichen Gespräch (Verhandlung) mit den
Streitenden versuchen, eine freiwillige, einvernehmliche, friedliche
Regelung in Form eines rechtskräftigen, vollstreckbaren Vergleichs herbei
zu führen. Im Falle einer Nichteinigung kann immer noch der Gang zum
Gericht beschritten werden. Also haben Sie bitte keine Hemmungen und
lassen Sie nachbarschaftliche Probleme sich nicht erst verfestigen.
Konflikte so früh wie möglich beizulegen, ist ein Gebot sozialen
Verhaltens und wirtschaftlich begründeter Vernunft. Der Schiedsmann hilft
schnell und ohne großen Aufwand.
Die
Streitschlichtung beginnt damit, dass der oder die Klageführende (im
Verfahren die Antragstellerin oder der Antragsteller) einen Antrag auf
Durchführung eines Schlichtungsverfahrens stellt. Dieser muss beim
Schiedsamt eingehen. Er kann schriftlich von dem Antragsteller eingereicht
oder zur Niederschrift beim Schiedsmann beantragt werden. Der Antrag muss
die Vorhalte und die Forderungen, die der Antragsteller gegen den
Antragsgegner erhebt, sowie die Namen und Anschriften beinhalten.
Grundlagen für das Verfahren der Streitschlichtung sind bundes- sowie
landesrechtliche Vorschriften,. bei uns in Schleswig-Holstein die
Schiedsordnung, deren Verwaltungsvorschriften, das Landesschlichtungs- und
Nachbarrechtsgesetz. Sachlich zuständig sind die Schiedspersonen
demzufolge in Strafsachen bei: Beleidigung, Verleumdung und übler
Nachrede, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung
und Verletzung des Briefgeheimnisses. Bei diesen Delikten gilt die
Vorschaltregelung, sofern kein öffentliches Interesse der
Staatsanwaltschaft besteht. Das heißt, bevor eine Privatklage bei Gericht
zugelassen wird, muss ein Schlichtungsversuch beim zuständigen Schiedsamt
durchgeführt werden und gescheitert sein.
Zuständig ist das Schiedsamt in dessen Bereich der Antragsgegner wohnt.
Dabei wird mit der Ladung das persönliche Erscheinen der Streitenden
angeordnet. Bei Nichterscheinen kann der Schiedsmann ein Ordnungsgeld
verhängen. Eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Ein Rechtsbeistand
kann jedoch an der Verhandlung teilnehmen. In den folgenden bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten ist der Schiedsmann zuständig und die
außergerichtliche Streitschlichtung ebenfalls obligatorisch:
Vermögensrechtliche Streitigkeiten beim Amtsgericht, deren Wert 750,-€
nicht übersteigt, Ansprüche aus dem Nachbarrecht, Ansprüche wegen
Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk
begangen worden sind. Ziel des Schlichtungsverfahrens ist immer die
Einigung. Dabei gibt es weder Sieger noch Besiegte, sondern Menschen, die
sich aufgrund des erfolgreichen Schlichtungsverfahrens wieder friedlich
begegnen.
Verfahrenskosten
Das Schiedsamt erhebt in der Regel eine Gebühr von 20,-€ sowie Auslagen.
Kommt ein Vergleich zustande, erhält das Schiedsamt eine zusätzliche
Gebühr von 20,-€. Die Kosten des Verfahrens hat grundsätzlich die Partei
zu tragen, die die Tätigkeit des Schiedsmanns veranlasst hat .Schließen
die Parteien einen Vergleich, werden sie regelmäßig auch hinsichtlich der
Kosten eine Einigung treffen. Es ist üblich, dass der Antragsteller für
die voraussichtlich entstehenden Kosten mit dem Antrag einen
Kostenvorschuss von 50,- bis 100,-€ an den Schiedsmann entrichtet, der bei
Beendigung des Verfahrens mit den tatsächlich entstandenen Kosten
verrechnet wird.
Weitere
Auskünfte:
www.schiedsamt.de
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